Satzung – Kultur-Förder-Verein Kelheim und Umgebung e.V.

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kultur-Förder-Verein Kelheim und Umgebung e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kelheim.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (§§ 51 ff. der Abgabenordnung und Anlage 7 Ziffer 5 der Einkommenssteuerrichtlinien).

(2) Zweck des Vereins ist es, die Kultur, insbesondere die Kunst, kulturelle Veranstaltungen, die Volks- und Heimatpflege und die Erhaltung von Kulturdenkmälern in Kelheim und Umgebung zu fördern.

(3) Der Vereinszweck wird grundsätzlich durch finanzielle Fördertätigkeit -einmalig oder laufend- verwirklicht. Der Verein ist somit als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung wie folgt tätig:

 

a) Förderung von Kultur und Kunst

Alle Maßnahmen zur Hebung und Festigung der Beziehungen zu Kultur und Kunst wie

  • Förderung von Veröffentlichungen,
  • Herausgabe von Broschüren und Beschreibungen,
  • Förderung von Vorträgen, Führungen
  • Stiftung von Preisen,

 

b) Förderung von kulturellen Veranstaltungen

Alle Maßnahmen, die geeignet sind, kulturell wertvolle Veranstaltungen durchführen zu können, wie

  • Zuschüsse zur Mitwirkung, Künstler, Interpreten
  • Zuschüsse zur Ausstattung von Veranstaltungen
  • Zuschüsse zur Beschaffung von Vortragsmaterial, Noten

 

c) Förderung der Volks- und Heimatpflege

Alle Maßnahmen, die der Erhaltung des Volks- und Hei­matgutes dienen, wie

  • Zuschüsse zur Anschaffung erhaltungswürdigen Volks­und Brauchtums
  • Zuschüsse zur Erhaltung von Trachten

 

d) Erhaltung von Kulturdenkmälern

wie

  • Zuschüsse zur Renovierung und Instandsetzung er­haltungswürdiger Gegenstände und Bauten
  • Zuschüsse zur Erhaltung von Denkmälern
  • Zuschüsse zur Erhaltung und Renovierung von kirchlichen Bauten.

 

Darüber hinaus kann sich der Verein im Rahmen des Vereinszweckes einer Hilfsperson gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen. Dabei sind zugewendete Mittel weisungsgebunden für steuerbegünstigte Zwecke zu ver­wenden und Verwendungsnachweise zu erbringen.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Einrichtungen, die nicht Zweckbetriebe im Sinne des§ 65 AO sind, sollen nicht unterhalten werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen des Öffentlichen und privaten Rechts werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Aber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Auflösung

c) durch den Tod

d) durch Ausschluss.

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungs­frist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt

a) bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Ver­einssatzung

b) bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bür­gerlichen Ehrenrechte

c) wenn das Mitglied zwei Jahre lang die von ihm zugesag­ten Spenden bzw. Beiträge nicht gezahlt hat.

 

§ 5 – Einnahmen und Ausgaben

 

(1) Die Einnahmen setzen sich zusammen aus freiwilligen Spen­den und Zuschüssen.

(2) Die Verwendung der Mittel erfolgt im Rahmen des vom Vor­stand jährlich aufzustellenden Finanzplan. Über den Finanzplan beschließt die Mitgliederversammlung. Der Voll­zug des Finanzplanes obliegt dem Vorstand.

(3) Der Vorstand ist in besonderen Fällen berechtigt, ohne Einschaltung der Mitgliederversammlung über einen Betrag von maximal 1.000,00 € zu verfügen.

 

§ 6 – Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellver­tretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und drei Beisitzern.

(2)  Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt und bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.

(3) Der Vorstand kann die Erledigung von Verwaltungsarbeiten auch Nichtmitgliedern übertragen.

(4) Der Verein wird nach außen unbeschränkt durch den Vorsitzenden und durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt( § 26 BGB).

 

§ 8- Rechte der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Die Einzelmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Einzelmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 9 – Spenden

 

(1) Jedes Mitglied soll eine freiwillige Spende zur Förderung der Kultur leisten.

(2) Der Verein nimmt auch von Nichtmitgliedern Spenden in jeder Höhe für die satzungsmäßigen Aufgaben entgegen.

 

§ 10 – Versammlungen

 

(1) Als satzungsmäßige Versammlungen gelten eine ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

(2) Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung findet jeweils möglichst innerhalb der ersten vier Monate des Jahres statt.

(3) Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen 4 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Drittel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes dies beantragt. Sie sind binnen 12 Tagen anzusetzen.

 

§ 11 – Bekanntmachung der Mitgliederversammlungen

 

Die Mitglieder sollen zu den Mitgliederversammlungen mindestens 14 Tage vorher entweder schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Örtlichen Tagespresse eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.

 

§ 12 – Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Niederschriftführer zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen und Beitragserhöhungen (Spendenerhöhungen) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. In der Mitgliederversammlung sind unter anderem

a) vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr zu berichten und Rechnung zu legen,

b) anstehende Neuwahlen oder Wiederwahlen des Vorstandes durchzuführen. Zur Gültigkeit der Wahl der Vorstandsmitglieder ist absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten des ersten Wahlgangs vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahl­gang gewählt werden,

c) über den Vorschlag für das Kalenderjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages Beschluss zu fassen,

d) über den Finanzplan Beschluss zu fassen.

 

§ 13 – Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kelheim mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 14 – Inkrafttreten der Satzung

 

vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25.04.2001 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kelheim eingetragen ist.

Kelheim, den 25. April 2001